§ 36 MTBG
Probezeit
(1) Die ersten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.
(2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.
MT-Berufe-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle