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§ 36 MTBG

Probezeit

(1)

Die ersten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.

(2)

Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.

MT-Berufe-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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