§ 45 MTBG
Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.
MT-Berufe-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle