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§ 70 MTBG

Bußgeldvorschriften

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt oder

  2. 2.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

MT-Berufe-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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