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§ 5 MtDBwVVDV

Bestandteile des Vorbereitungsdienstes

(1)

Der Vorbereitungsdienst besteht aus

  1. 1.

    einer fachtheoretischen Ausbildung und

  2. 2.

    einer berufspraktischen Ausbildung.

(2)

Die Ausbildung kann durch Exkursionen ergänzt werden.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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