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§ 65 MtDBwVVDV
Bestehen der schriftlichen Prüfung
(1)
Die schriftliche Prüfung hat bestanden,
- 1.
wer in mindestens drei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
- 2.
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.
(2)
Das Bestehen oder Nichtbestehen wird vom Prüfungsamt festgestellt.