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§ 39 MtDFmEloAufklVDV
Leistungsnachweise in den Lehrgängen
Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter folgende Leistungsnachweise zu erbringen:
- 1.
in den Lehrgängen „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“, „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I und II“ sowie „Technische Aufklärung“ jeweils
- a)
eine Klausur und
- b)
ein weiterer schriftlicher oder mündlicher Leistungstest,
- a)
- 2.
im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“
- a)
drei schriftliche Leistungstests sowie
- b)
zwei Leistungstests, die mündlich oder praktisch erbracht werden können,
- a)
- 3.
im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der elektronischen Aufklärung“
- a)
drei schriftliche Leistungstests und
- b)
zwei praktische Leistungstests,
- a)
- 4.
im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Tastfunkaufklärung“
- a)
einen schriftlichen Leistungstest und
- b)
zwei praktische Leistungstests an einem computergestützten Arbeitsplatz für die Aufnahme von Tastfunksignalen; die Leistungstests können in der jeweils vorgegebenen Zeit zweimal durchgeführt werden, die bessere Leistung wird gewertet,
- a)
- 5.
im Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung“ fünf schriftliche oder praktische Leistungstests und
- 6.
im Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung“ zwei Klausuren.