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§ 4 MtDFmEloAufklVDV

Erholungsurlaub

Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung (§ 37) gewährt werden.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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