Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung (§ 37) gewährt werden.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle