AdvoCite
§ 45 MtDFmEloAufklVDV
Sprachprüfung
(1)
Die Sprachprüfung wird am Ende der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung durch das Bundessprachenamt durchgeführt.
(2)
In der Sprachprüfung werden die fremdsprachlichen Kenntnisse in vier Fertigkeiten geprüft:
- 1.
Hörverstehen,
- 2.
mündlicher Gebrauch,
- 3.
Leseverstehen und
- 4.
schriftlicher Gebrauch.
(3)
Das Ergebnis der Sprachprüfung ist in Leistungspunkte und Rangpunkte nach § 66 umzurechnen, wobei das Standardisierte Leistungsprofil 2221 50 Leistungspunkten und fünf Rangpunkten nach § 66 Absatz 1 entspricht.
(4)
Für die Durchführung der Sprachprüfungen sind die Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundessprachenamts anzuwenden.
(5)
Für die Wiederholung der Sprachprüfung gilt § 67 entsprechend.