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§ 45 MtDFmEloAufklVDV

Sprachprüfung

(1)

Die Sprachprüfung wird am Ende der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung durch das Bundessprachenamt durchgeführt.

(2)

In der Sprachprüfung werden die fremdsprachlichen Kenntnisse in vier Fertigkeiten geprüft:

  1. 1.

    Hörverstehen,

  2. 2.

    mündlicher Gebrauch,

  3. 3.

    Leseverstehen und

  4. 4.

    schriftlicher Gebrauch.

(3)

Das Ergebnis der Sprachprüfung ist in Leistungspunkte und Rangpunkte nach § 66 umzurechnen, wobei das Standardisierte Leistungsprofil 2221 50 Leistungspunkten und fünf Rangpunkten nach § 66 Absatz 1 entspricht.

(4)

Für die Durchführung der Sprachprüfungen sind die Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundessprachenamts anzuwenden.

(5)

Für die Wiederholung der Sprachprüfung gilt § 67 entsprechend.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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