AdvoCite

§ 61 MtDFmEloAufklVDV

Gegenstand der mündlichen Prüfung

(1)

Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch.

(2)

Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte der Ausbildungsabschnitte nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 bis 11 und Absatz 3 Nummer 2. Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff insbesondere aus den Lehrinhalten der fachtheoretischen Lehrgänge nach den §§ 25 bis 35 aus.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved