Gesetze › MVITAufstV › Abschnitt 2 Masterstudium „Verwaltungsinformatik“ § 5 MVITAufstV Module (1) Das Masterstudium wird in Modulen durchgeführt.(2) Die Module unterteilen sich in1.die Pflichtmodule,2.die Pflichtmodule der Vertiefungsrichtung und3.das Modul Masterarbeit. Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Dauer des Studiums und Freistellungsumfang § 6 Pflichtmodule