Gesetze › MVTAusbV › Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § 1 MVTAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Verfahrenstechnologen Metall und der Verfahrenstechnologin Metall wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Eingangsformel § 2 Dauer der Berufsausbildung