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MVTAusbV

Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung

Stand: 26. Oktober 2026 · Geändert durch Art. 1 V v. 21.7.2026 I Nr. 217 · Quelle

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Teil 1 der Abschlussprüfung
Unterabschnitt 3 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie
Unterabschnitt 4 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahlumformung
Unterabschnitt 5 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie
Unterabschnitt 6 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung
Abschnitt 3 Weitere Berufsausbildung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
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