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§ 10 MZG

Erhebungsmerkmale in Gemeinschaftsunterkünften

(1)

In Gemeinschaftsunterkünften werden abweichend von § 6 Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

  1. 1.

    Gemeinde und Gemeindeteil,

  2. 2.

    Art der Gemeinschaftsunterkunft,

  3. 3.

    Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,

  4. 4.

    Geschlecht,

  5. 5.

    Familienstand,

  6. 6.

    Staatsangehörigkeiten,

  7. 7.

    Nutzung als Haupt- oder Nebenwohnung,

  8. 8.

    Bestehen einer Wohnung im Ausland,

  9. 9.

    Hauptstatus.

(2)

Gemeinschaftsunterkünfte nach Absatz 1 sind Einrichtungen, die regelmäßig der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen, soweit diese keinen eigenen Haushalt führen.

Mikrozensusgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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