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§ 11 MZG

Hilfsmerkmale

(1)

Hilfsmerkmale sind:

  1. 1.

    Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder,

  2. 2.

    Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder,

  3. 3.

    Wohnanschrift,

  4. 4.

    Lage der Wohnung im Gebäude,

  5. 5.

    Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin,

  6. 6.

    Name und Anschrift der Arbeitsstätten der Haushaltsmitglieder,

  7. 7.

    Baualtersgruppe des Gebäudes.

(2)

Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 10 sind:

  1. 1.

    Name der Gemeinschaftsunterkunft,

  2. 2.

    Vor- und Familienname der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,

  3. 3.

    Kontaktdaten der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,

  4. 4.

    Vor- und Familienname einer von der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft benannten Ansprechperson,

  5. 5.

    Kontaktdaten der Ansprechperson,

  6. 6.

    Vor- und Familiennamen der Personen, über die die Auskunft erteilt wird,

  7. 7.

    Anschrift des Gebäudes,

  8. 8.

    Baualtersgruppe des Gebäudes.

(3)

Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 dürfen nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.

Mikrozensusgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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