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§ 10 MZG

Datenübermittlung

Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen folgende Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken nach § 2 Abs. 1 wohnen:

  1. 1.

    Vor- und Familienname,

  2. 2.

    Geburtsjahr und -monat,

  3. 3.

    Geschlecht,

  4. 4.

    Staatsangehörigkeiten,

  5. 5.

    Familienstand,

  6. 6.

    bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.

Mikrozensusgesetz 2005 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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