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§ 11 MZG

Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung

Für Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung übermitteln die statistischen Ämter der Länder jeweils monatlich die für den Vormonat verfügbaren Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 4 Abs. 1 an das Statistische Bundesamt, das sie unverzüglich zusammenstellt und die Ergebnisse veröffentlicht.

Mikrozensusgesetz 2005 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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