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§ 2 NeckarSchlBetrZV

Besondere Betriebsregelungen

(1)

Abweichend von § 1 Absatz 1 gelten an den folgenden Tagen eines Kalenderjahres für die Schleusen an der Bundeswasserstraße Neckar die folgenden besonderen Betriebsregelungen:

  1. 1. am Karsamstag, am Pfingstsamstag und am 31. Dezember:

    Ende des Schleusenbetriebs um 14 Uhr,

  2. 2. am 1. Januar, am Ostersonntag und am Ostermontag, am Pfingstsonntag und am Pfingstmontag sowie am 24., 25. und 26. Dezember:

    Ruhen des Schleusenbetriebs,

  3. 3. am 2. Januar und am 27. Dezember:

    Beginn des Schleusenbetriebs um 6 Uhr, wenn der Tag auf einen Werktag fällt,

  4. 4. am Dienstag nach Ostern und am Dienstag nach Pfingsten:

    Beginn des Schleusenbetriebs um 6 Uhr.

(2)

Absatz 1 gilt nicht für die Schleusen nach § 1 Absatz 2.

Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten an der Bundeswasserstraße Neckar · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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