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§ 43 NeuGlV

Niederschriften der Abstimmungsausschüsse

In den Fällen der §§ 40 bis 42 sind die Niederschrift über die Sitzung des jeweiligen Abstimmungsausschusses (§ 4 Abs. 7) und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses von allen Mitgliedern des Abstimmungsausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu unterschreiben.

Neugliederungsdurchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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