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§ 44 NeuGlV

Bekanntgabe der endgültigen Abstimmungsergebnisse

Im Anschluß an die Feststellungen des jeweiligen Abstimmungsausschusses gibt der Abstimmungsleiter das Abstimmungsergebnis seines Gebiets mündlich bekannt. Der Gesamtabstimmungsleiter gibt auch die im § 42 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Feststellung mündlich bekannt.

Neugliederungsdurchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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