Gesetze › NeuGlV › Zweiter Abschnitt Volksbegehren› Erster Unterabschnitt Zulassungsverfahren § 52 NeuGlV Kostentragung Die Kosten des Zulassungsantrags sowie die Kosten der Zurücknahme und der Änderung des Zulassungsantrags werden nicht erstattet. Neugliederungsdurchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 51 Zurücknahme und Änderung des Zulassungsantrags § 53 Eintragungsleiter