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§ 53 NeuGlV

Eintragungsleiter

Der Gesamteintragungsleiter, die Landeseintragungsleiter, die Kreiseintragungsleiter und ihre Stellvertreter werden für jedes Volksbegehren unverzüglich nach der Bestimmung der Eintragungsfrist ernannt. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Neugliederungsdurchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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