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§ 54 NeuGlV

Aufforderung zu Vorschlägen für die Berufung der Eintragungsausschußbeisitzer

In den öffentlichen Bekanntmachungen (§ 53 Satz 2, § 1 Abs. 1 Satz 2) ist zugleich unter Fristsetzung auf die Möglichkeit hinzuweisen, Eintragungsberechtigte als Beisitzer für die Eintragungsausschüsse und als stellvertretende Beisitzer vorzuschlagen.

Neugliederungsdurchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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