Gesetze › NeuGlV › Zweiter Abschnitt Volksbegehren› Vierter Unterabschnitt Eintragungshandlung § 75 NeuGlV Öffentlichkeit Während der Eintragungsstunden hat jedermann zum Eintragungsraum Zutritt, soweit das ohne Störung der Eintragungshandlung möglich ist. Neugliederungsdurchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 74 Berichtigung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses § 76 Ordnung im Eintragungsraum