Gesetze › NeuGlV › Zweiter Abschnitt Volksbegehren› Vierter Unterabschnitt Eintragungshandlung § 76 NeuGlV Ordnung im Eintragungsraum Der Aufsichtsführende sorgt für Ruhe und Ordnung im Eintragungsraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Eintragungsraum. Neugliederungsdurchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 75 Öffentlichkeit § 77 Prüfung der Eintragungsberechtigung