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Anlage 4 NotSan-APrV

(zu § 1 Absatz 3) Weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4296)

  1. 1.

    Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Notfallsanitätergesetzes dauert 480 Stunden und umfasst folgende Inhalte:

    Stunden
    a)Theoretischer und praktischer Unterricht
    aa) Themenbereich 3 der Anlage 120
    bb) Themenbereich 6 der Anlage 120
    cc) Themenbereich 7 der Anlage 1160
    Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung120
    Stundenzahl insgesamt320
    Stunden
    b)Praktische Ausbildung
    aa)in geeigneten Krankenhäusern
    aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 340
    bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 340
    bb)in der Lehrrettungswache80
    Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unterricht und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu vertiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.
    Stundenzahl insgesamt160
  2. 2.

    Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes dauert 960 Stunden und umfasst folgende Inhalte:

    Stunden
    a)Theoretischer und praktischer Unterricht
    aa) Themenbereich 3 der Anlage 160
    bb) Themenbereich 6 der Anlage 140
    cc) Themenbereich 7 der Anlage 1280
    Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung260
    Stundenzahl insgesamt640
    Stunden
    b)Praktische Ausbildung
    aa)in geeigneten Krankenhäusern
    aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 380
    bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 360
    Zur freien Verteilung auf einen der Funktionsbereiche der Anlage 340
    bb)in der Lehrrettungswache140
    Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unterricht und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu vertiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.
    Stundenzahl insgesamt320

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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