Gesetze › NotSanG › Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis § 16 NotSanG Probezeit Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt vier Monate. Notfallsanitätergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 15 Ausbildungsvergütung § 17 Ende des Ausbildungsverhältnisses