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NotSanG
Notfallsanitätergesetz
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 1Führen der Berufsbezeichnung
- § 2Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- § 2aEigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
- § 3Unterrichtungspflichten
- § 3aVorwarnmechanismus
Abschnitt 2 Ausbildung
- § 4Ausbildungsziel
- § 5Dauer und Struktur der Ausbildung
- § 6Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen
- § 7Ausbildung an der Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben
- § 8Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 9Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 10Anrechnung von Fehlzeiten
- § 11Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
- § 12Ausbildungsvertrag
- § 13Pflichten des Ausbildungsträgers
- § 14Pflichten der Schülerin oder des Schülers
- § 15Ausbildungsvergütung
- § 16Probezeit
- § 17Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 18Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 19Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 20Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 21Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Abschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen
- § 22Dienstleistungserbringende Personen
- § 23Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
- § 24Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
- § 25Bescheinigungen der zuständigen Behörde
- § 26Verwaltungszusammenarbeit, Unterrichtungspflichten
Abschnitt 5 Zuständigkeiten
Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Anwendungs- und Übergangsvorschriften