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§ 21 NotSanG

Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die

  1. 1.

    die Ausbildung nach § 7 an einer Hochschule absolvieren oder

  2. 2.

    in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis als Beamte auf Widerruf stehen.

Notfallsanitätergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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