§ 21 NotSanG
Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die
- 1.
die Ausbildung nach § 7 an einer Hochschule absolvieren oder
- 2.
in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis als Beamte auf Widerruf stehen.
Notfallsanitätergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle