Gesetze › NSVerbG › Erster Teil Ansprüche gegen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen› Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 2 NSVerbG Auflösung
Die Einrichtungen (§ 1) sind aufgelöst.
Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 1 Dem Gesetz unterliegende Ansprüche § 3 Dem Gesetz nicht unterliegende Ansprüche Diese Gesetze direkt in Word
Steht der Cursor auf einer Norm, zeigt AdvoCite sie neben dem Text, den Absatz hervorgehoben. Dazu Nachweise,
Fußnoten und Literaturverzeichnis im Stil des Dokuments.
Kostenlos testen