AdvoCite

§ 23 NSVerbG

Erstattungspflicht

Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Leistungen, die auf die in § 20 Abs. 1 bezeichneten Zeiten entfallen, vom Bund erstattet.

Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved