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§ 28 NSVerbG

Außerkrafttreten von Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes findet § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes keine Anwendung auf die in dessen § 3 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Ansprüche.

Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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