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§ 30 ODV

Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

(1)

Die Marktüberwachungsbehörden haben Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 22 vorrangig an den ortsbeweglichen Druckgeräten durchzuführen, die in dem Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind.

(2)

Während der Aktivierung eines Notfallmodus für den Binnenmarkt haben die Marktüberwachungsbehörden zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterstützen.

Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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