Gesetze › Offshore-ArbZV › Abschnitt 2 Vorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten durchführen § 2 Offshore-ArbZV Anwendung des Arbeitszeitgesetzes Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von § 1 Nummer 1 ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. Offshore-Arbeitszeitverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Geltungsbereich § 3 Arbeitszeit