AdvoCite

§ 3 Offshore-ArbZV

Arbeitszeit

(1)

Die tägliche Arbeitszeit darf abweichend von den §§ 3, 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden.

(2)

Unterfallen die an einem Tag geleisteten Tätigkeiten nicht ausschließlich dem Geltungsbereich dieser Verordnung, darf die Gesamtarbeitszeit die nach Absatz 1 zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschreiten.

Offshore-Arbeitszeitverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved