Zum Zweck der Beantragung eines operationellen Programms, zur Beantragung einer Beihilfe sowie zur Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.
Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle