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Art. 3 OrdenErl 7

Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildung des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

Siebter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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