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Art. 4 OrdenErl 7

Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und Benennung bedarf meiner Genehmigung und wird gemäß Artikel 3 bekanntgemacht.

Siebter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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