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§ 1 OrdenG

Grundsatz

(1)

Für besondere Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland können Titel, Orden und Ehrenzeichen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehen werden.

(2)

Die Befugnisse der Länder, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu verleihen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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