AdvoCite

§ 2 OrdenG

Titel

(1)

Titel werden durch den Bundespräsidenten verliehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Bezeichnung der Titel und die Voraussetzungen ihrer Verleihung werden durch Gesetz festgelegt.

(2)

Akademische Grade sowie Amts- und Berufsbezeichnungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved