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§ 1 OrdenNachwV

Ausstellung eines urkundlichen Besitznachweises

(1)

Als Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, gelten auch

  1. a)

    Bescheinigungen, die von den in § 5 dieser Verordnung genannten Stellen ausgestellt werden,

  2. b)

    Bescheinigungen, die von den in § 5 dieser Verordnung genannten Stellen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden sind, und

  3. c)

    beglaubigte Abschriften von Verleihungsurkunden und Besitzzeugnissen.

(2)

Eine Ersatzurkunde nach § 9 des Ordensgesetzes oder eine Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird dem Berechtigten nur auf Antrag ausgestellt.

Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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