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§ 21 OrdenNachwV

Einziehung

(1)

Bescheinigungen nach § 1 Abs. 1, Ersatzurkunden nach § 10 und Berechtigungsausweise nach § 19 dieser Verordnung sind einzuziehen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen für ihre Ausstellung nicht vorgelegen haben.

(2)

Die Einziehung erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens.

Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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