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§ 16 OrgBAusbV
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1)
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Orgelbau wie folgt zu gewichten:
- 1.
Entwurf und Fertigung mit 40 Prozent, - 2.
Durchführen von Teilarbeiten mit 20 Prozent, - 3.
Planen und Konstruieren mit 30 Prozent sowie - 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2)
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.