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OrgBAusbV
Orgelbauerausbildungsverordnung
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Fachrichtung Orgelbau
- § 11Prüfungsbereiche
- § 12Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung
- § 13Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
- § 14Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
- § 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- § 17Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 3 Fachrichtung Pfeifenbau
- § 18Prüfungsbereiche
- § 19Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung
- § 20Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
- § 21Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
- § 22Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 23Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- § 24Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften