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§ 23 OrgBAusbV

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung

(1)

Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Pfeifenbau wie folgt zu gewichten:

  1. 1.
    Entwurf und Fertigung mit40 Prozent,
  2. 2.
    Durchführen von Teilarbeiten mit20 Prozent,
  3. 3.
    Planen und Konstruieren mit30 Prozent sowie
  4. 4.
    Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2)

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

  1. 1.

    im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

  2. 2.

    in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

  3. 3.

    in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Orgelbauerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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