Gesetze › OrthVersorgUVV § 4 OrthVersorgUVV Der Träger der Unfallversicherung kann sich an wertvollen Hilfsmitteln das Eigentum vorbehalten. Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 § 5