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§ 5 OrthVersorgUVV

Die Lieferung des Körperersatzstücks oder Hilfsmittels kann davon abhängig gemacht werden, daß der Verletzte sich, um mit dem Gebrauch vertraut zu werden, auf Kosten des Trägers der Unfallversicherung einer dazu erforderlichen Ausbildung unterzieht.

Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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