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§ 40 OWiG

Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft

Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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