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§ 41 OWiG

Abgabe an die Staatsanwaltschaft

(1)

Die Verwaltungsbehörde gibt die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Tat eine Straftat ist.

(2)

Sieht die Staatsanwaltschaft davon ab, ein Strafverfahren einzuleiten, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde zurück.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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