Gesetze › OWiG › Zweiter Teil Bußgeldverfahren› Erster Abschnitt Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten § 44 OWiG Bindung der Verwaltungsbehörde Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 43 Abgabe an die Verwaltungsbehörde § 45 Zuständigkeit des Gerichts