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§ 45 OWiG

Zuständigkeit des Gerichts

Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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